AngG Art. 1 § 1
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wenn im Vertrag vereinbart ist, dass Sie wie ein Angestellter behandelt werden, bekommen Sie zwar die Rechte eines Angestellten. Zum Angestellten macht Sie das aber nicht. Für den Umfang der Rechte, auf die Sie nicht verzichten können, bleibt entscheidend, welche Arbeiten Sie tatsächlich verrichten.
Für eine höherwertige Tätigkeit sprechen mehr Selbständigkeit und Denkvermögen, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit, die Fähigkeit, die Arbeit anderer zu beurteilen, Aufsichtsbefugnisse, überwiegend nicht körperliche Arbeit und ein gewisser Einblick in den Arbeitsablauf. Das sind Anhaltspunkte, die im einzelnen Fall nicht alle vorliegen müssen.
Verrichten Sie sowohl höherwertige als auch einfache Tätigkeiten, kommt es grundsätzlich darauf an, was zeitlich überwiegt. Haben die höherwertigen Aufgaben für Ihren Arbeitgeber aber die entscheidende Bedeutung, zählen diese, auch wenn sie weniger Zeit beanspruchen.
Es kommt auf die Art Ihrer Arbeit an. Kaufmännische Dienste sind Tätigkeiten, die kaufmännische Ausbildung und Geschicklichkeit verlangen. Untergeordnete Verrichtungen sind rein mechanische Arbeiten, die jeder mit durchschnittlicher Bildung ohne besondere Ausbildung erledigen kann.
Ja. Private Dienstverhältnisse von Ärzten fallen unter das Angestelltengesetz. Dass die Tätigkeit der Ausbildung dient, ändert daran nichts: Das Verhältnis zur Ausbildungsstätte ist typischerweise ein Arbeitsverhältnis.
Bei einem Geschäftsführer sind zwei Dinge zu unterscheiden. Die Bestellung gibt ihm die Stellung als Organ, das die Gesellschaft nach außen vertritt. Davon getrennt steht der Anstellungsvertrag, der nur das Verhältnis zur Gesellschaft im Inneren regelt.
Nein. Wer im Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig ist, arbeitet nicht persönlich abhängig. Sein Anstellungsvertrag ist deshalb kein Arbeitsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag.
Wer als freier Vertreter arbeitet, steht zwischen einem Handelsvertreter und einem Angestellten. Für Sie gelten daher die gleichlaufenden Regeln des Angestelltengesetzes und des Handelsvertretergesetzes über Kündigungsfrist und Schadenersatz.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das Angestelltengesetz gilt für Vorstandsmitglieder, die vertraglich ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft widmen müssen, mit der kaufmännischen Leitung betraut sind, unbefristet gegen feste Bezüge angestellt und einjährig kündbar sind. In einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen Vorstandsmitglieder deswegen aber nicht.