OGH 10 Ob 18/17w
Worum es ging: Bekomme ich Unterhaltsvorschuss schon vor Rechtskraft des Titels?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Für den Unterhaltsvorschuss muss die einstweilige Verfügung über den Unterhalt noch nicht rechtskräftig sein. Es genügt, dass sie zugestellt und damit wirksam war, als das Erstgericht den Vorschuss bewilligt hat.
Ja. Für den Unterhaltsvorschuss kommt es nur darauf an, ob der laufende Unterhalt nach Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht zur Gänze gezahlt wird. Ob daneben noch alte Rückstände offen sind, spielt keine Rolle; für die Rückstände selbst gibt es allerdings keinen Vorschuss.
Sie brauchen zunächst einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Der Anspruch entsteht aber erst, wenn der erste Zahlungstermin nach Eintritt der Vollstreckbarkeit ergebnislos verstreicht und der laufende Unterhalt nicht zur Gänze geleistet wird. Das gilt unabhängig davon, welche Art von Unterhaltstitel davor bestanden hat.
Ist der Unterhaltspflichtige schon mit dem bisherigen Unterhalt im Rückstand und wird der Unterhalt danach erhöht, können Sie den Vorschuss bereits in voller neuer Höhe für jenen Monat verlangen, in dem die Erhöhung vollstreckbar wird. Sie müssen also nicht bis zum Folgemonat warten. Das gilt unabhängig davon, welche Art von Unterhaltstitel vorher bestanden hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 29.11.2016, 6 Pu 285/16s-8
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 30.01.2017, 15 R 12/17s-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Geschäftszahl
10Ob18/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N* 2010, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Soziales, Jugend und Familie, 4041 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1–5), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. Jänner 2017, GZ 15 R 12/17s-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 29. November 2016, GZ 6 Pu 285/16s-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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