Ab wann entsteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltsschuldner
Sie brauchen zunächst einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Der Anspruch entsteht aber erst, wenn der erste Zahlungstermin nach Eintritt der Vollstreckbarkeit ergebnislos verstreicht und der laufende Unterhalt nicht zur Gänze geleistet wird. Das gilt unabhängig davon, welche Art von Unterhaltstitel davor bestanden hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.04.2017 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Auch bei einer Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 1 UVG ist - neben dem Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels - Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Basis einer Unterhaltsfestsetzung nach Rückstand mit der Leistung zuvor festgesetzten vorläufigen Unterhalts.OGH 10 Ob 18/17w, 25.04.2017
- Diese Kriterien gelten unabhängig von der Art des vorangegangenen Unterhaltstitels wenn auf dessen Basis Titelvorschüsse gewährt werden können.OGH 10 Ob 18/17w, 25.04.2017
- Ist ein Unterhaltsschuldner schon mit dem bisher festgesetzten Unterhalt im Rückstand und wird der Titel erhöht, kann Unterhaltsvorschuss auf Basis der gesamten neuen Titelhöhe auch für den Monat begehrt werden, in welchem die Vollstreckbarkeit der Erhöhung erst eintritt. Vgl RS0127737.OGH 10 Ob 11/12h, 13.03.2012
- Darunter ist zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht.OGH 10 Ob 6/11x, 30.08.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126138 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 10 Ob 18/17w, 25.04.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UVG §4 Z1
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