OGH 5 Ob 141/16w
Worum es ging: Prüft das Grundbuchsgericht auch, ob mein Vertrag wirklich gilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
An einem Objekt kann nur dann Wohnungseigentum begründet werden, wenn es nach allen Seiten baulich abgeschlossen ist. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung danach, was im Verkehr üblicherweise als eigenes Objekt angesehen wird.
Ja. Ein Abstellplatz muss nicht für ein mehrspuriges Auto geeignet sein. Es genügt, dass auf der Fläche zumindest ein einspuriges Fahrzeug abgestellt werden kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. An einer solchen Fläche kann daher Wohnungseigentum begründet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 20.04.2016
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 17.05.2016, 2 R 128/16p
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5
Entscheidungstext
46 Absätze, 18.116 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob141/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. B* F*, 2. R* D*, 3. J* K*, 4. H* B*, alle vertreten durch Mag. Ulrich Bernhard, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Grundbucheintragungen in EZ * GB *, über den Revisionsrekurs der Zweit- bis Viertantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 17. Mai 2016, AZ 2 R 128/16p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 20. April 2016, TZ 3320/2016, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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