Wann kann an einem Raum überhaupt Wohnungseigentum entstehen?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer, Bauträger
An einem Objekt kann nur dann Wohnungseigentum begründet werden, wenn es nach allen Seiten baulich abgeschlossen ist. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung danach, was im Verkehr üblicherweise als eigenes Objekt angesehen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes erfordert die bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten und ist ansonsten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob für das Wohnungseigentumsobjekt eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht relevant, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an.OGH 5 Ob 218/13i, 13.03.2014
- Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs.OGH 5 Ob 162/10z, 24.01.2011
- Entscheidend für die Eignung vonselbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte ist die Verkehrsauffassung. Diese Frage kann jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.OGH 5 Ob 167/08g, 26.08.2008
- Hier: „Wohnungseigentum" an einem ca 3m² großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m² Gartenfläche.OGH 5 Ob 129/07t, 28.08.2007
- Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig.OGH 5 Ob 129/07t, 28.08.2007
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die bauliche Abgeschlossenheit des Objektes nach allen Seiten wird auch durch im allgemeinen Verkehr übliche Rollläden und Schiebegitter/-tore, die vom Boden bis zur Decke reichen, erfüllt. Glaswände stehen herkömmlichen Mauern noch viel näher, unterscheiden sie sich doch von ihnen primär nur durch das Material, das die Durchsicht ermöglicht. Auch Glaswände schließen baulich fixiert das Objekt gegenüber den anschließenden Flächen ab.OGH 5 Ob 160/01t, 27.09.2001
- Dem Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit nach allen Seiten kann nicht nur durch Mauern Rechnung getragen werden. Insbesondere bei Geschäftslokalen können die Abgrenzungsfunktion auch sonstige, im allgemeinen Verkehr übliche Einrichtungen übernehmen, die insoferne Wänden gleichzuhalten sind, als sie baulich fix installiert sind und nicht ohne erheblichen Aufwand entfernt oder versetzt werden können.OGH 5 Ob 160/01t, 27.09.2001
- Der in § 1 WEG verwendete Begriff der wohnungseigentumstauglichen "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" ist zwar nicht gesetzlich definiert, doch gibt die Wortwahl "Raum" gewisse Anhaltspunkte für das richtige Begriffsverständnis, und auch mit dem Wort "sonstige" (Räumlichkeiten neben den Wohnungen) ist angedeutet, dass die wohnungseigentumstaugliche selbständige Räumlichkeit einen Vergleich mit den für eine Wohnung typischen "vier Wänden" standhalten soll. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber durch seinen Verzicht auf eine spezielle Definition zur "selbständigen Räumlichkeit" offenbar auf ein in der allgemeinen Meinung bereits vorgeformtes Begriffsverständnis verweisen.OGH 5 Ob 160/01t, 27.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111284 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 17.
- OGH 5 Ob 142/25f, 14.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 130/25s, 14.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/25a, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 185/22z, 04.07.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 117/20x, 07.01.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 7/20w, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 205/17h, 18.01.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 141/16w, 04.05.2017, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 122/16a, 11.07.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
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