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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 176/16w

Worum es ging: Zählen Zulagen und Diäten zu meinem entgangenen Verdienst?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Verdienst ist jeder Arbeitserwerb, ob selbständig oder unselbständig, also auch Erschwernis-, Gefahren-, Sonntags- oder Feiertagszulagen und Prämien. Bei Aufwandsentschädigungen und Diäten wird aber nur der Betrag ersetzt, der über dem tatsächlichen Mehraufwand liegt.

Das hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern davon, wofür die Zahlung tatsächlich gedacht ist. Deckt sie nur einen finanziellen Aufwand ab, der Ihnen durch die Arbeit entsteht, ist sie kein Entgelt. Ist eine Pauschale unrealistisch hoch angesetzt, gilt der überhöhte Teil als Entgelt.

Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 5.837 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.05.2017

Geschäftszahl

2Ob176/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Rainer Ebert, Mag. Gerhard Holzer Rechtsanwälte GesbR in Hollabrunn, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 60.208,26 EUR und Rente, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2016, GZ 11 R 56/16k-113, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Februar 2016, GZ 1 Cg 109/13t-109, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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