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Zählen Zulagen und Diäten zu meinem entgangenen Verdienst?

günstig für Geschädigter betrifft Arbeitnehmer, Unfallopfer, Geschädigte, Haftpflichtversicherer
Ja. Verdienst ist jeder Arbeitserwerb, ob selbständig oder unselbständig, also auch Erschwernis-, Gefahren-, Sonntags- oder Feiertagszulagen und Prämien. Bei Aufwandsentschädigungen und Diäten wird aber nur der Betrag ersetzt, der über dem tatsächlichen Mehraufwand liegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 16.05.2017 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Auch Erschwerniszulagen sind Verdienst, wie überhaupt jeder Arbeitserwerb.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Vorteile und Mitverschuldensquote

Zahlt Ihnen der Arbeitgeber während der Krankheit weiter und ersparen Sie sich im Spital Verpflegungskosten, sind das Vorteile, die Ihren Schaden mindern. Sie werden vom Verdienstentgang abgezogen, bevor der Betrag um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt wird. Für diese beiden Beträge gibt es keinen Übergang des Anspruchs auf einen Versicherungsträger.

günstig für Schädiger Unfallrente und Verdienstentgang

Ja. Ihre Rente von der Sozialversicherung und der Ersatz für entgangenes Einkommen sollen denselben Nachteil ausgleichen, nämlich das Einkommen, das Sie nach der Schädigung nicht mehr oder nur erschwert verdienen können. Deshalb wird die Rente demselben Anspruch zugeordnet wie der Ersatz für entgangenen Verdienst.

Verwandte Fragen

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