OGH 5 Ob 201/16v
Worum es ging: Nach welchem Standard muss der Vermieter das Haus erhalten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist der jeweils ortsübliche Standard. Damit ist die Erhaltungspflicht nicht auf einen starren, alten Zustand beschränkt, sondern bildet eine Obergrenze, die sich den zeitlichen und örtlichen Vorstellungen von Komfort anpasst.
Ja. Werden schadhafte Fenster durch ganz anders gebaute neue ersetzt, gehört es zur Erhaltung, dabei die heute vorgegebenen Werte für Wärmeschutz und Schallschutz einzuhalten. Der Begriff der Erhaltung entwickelt sich mit der Bautechnik mit. Einen Zwang zur ständigen Modernisierung bedeutet das aber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.08.2016, 38 R 70/16z-9
Zitierte Paragrafen
MRG Art. 9 MRG § 10 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 49g
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Geschäftszahl
5Ob201/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers G* Z*, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Dr. H* K*, vertreten durch die Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm §§ 3, 6 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 2016, GZ 38 R 70/16z-9, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Jänner 2016, GZ 41 Msch 3/15w-5, über Rekurs der Antragsgegnerin abgeändert wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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