OGH 1 Ob 89/17w
Worum es ging: Darf der Grundeigentümer den Weg an eine andere Stelle verlegen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, auch ohne Ihre Zustimmung, wenn der neue Weg dem Zweck des Rechts vollkommen entspricht und die Ausübung nicht erschwert oder gefährdet. Der Eigentümer darf seine Sache schonen, und Sie müssen sich Maßnahmen gefallen lassen, die Sie nicht ernstlich behindern. Solange die Verlegung nicht wirklich durchgeführt ist, bleibt es beim bisherigen Weg. Einen Anspruch darauf, dass verlegt wird, haben Sie nicht.
Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.
Ja, wenn die Verlegung dem Zweck Ihres Rechts nicht zuwiderläuft. Sie müssen das aber nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen. Solange der Ersatzweg noch nicht besteht, können Sie Ihr Recht im bisherigen Verlauf geltend machen und auch eintragen lassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 07.12.2016, 7 Cg 26/16h-12
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 27.03.2017, 3 R 34/17s-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1488 ABGB § 484 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 6.117 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Geschäftszahl
1Ob89/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* GmbH, *, und 2. S* GmbH & Co KG, *, beide vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH, Radstadt, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH, Altenmarkt im Pongau, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. März 2017, GZ 3 R 34/17s-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Dezember 2016, GZ 7 Cg 26/16h-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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