Darf der Grundeigentümer den Weg an eine andere Stelle verlegen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Ja, auch ohne Ihre Zustimmung, wenn der neue Weg dem Zweck des Rechts vollkommen entspricht und die Ausübung nicht erschwert oder gefährdet. Der Eigentümer darf seine Sache schonen, und Sie müssen sich Maßnahmen gefallen lassen, die Sie nicht ernstlich behindern. Solange die Verlegung nicht wirklich durchgeführt ist, bleibt es beim bisherigen Weg. Einen Anspruch darauf, dass verlegt wird, haben Sie nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden (vgl Klang 2. Auflage zu § 484, Ehrenzweig I S 341; GlU 1634 und 15720, GlUNF 4636).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dachtraufe.OGH 1 Ob 142/10d, 14.09.2010
- Ergibt sich etwa eine erhöhte Belastung des dienenden Grundstücks daraus, dass ein ursprünglich selten und nur mit Fuhrwerken befahrener Weg entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung später-zulässigerweise-häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine „Verschiebung" der Wegtrasse durch den Verpflichteten etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn er damit berechtigte eigene Interessen verfolgt und andererseits der Servitutszweck, nämlich die Möglichkeit in bestimmtem Umfang zur herrschenden Liegenschaft zuzufahren, nicht beeinträchtigt wird.OGH 1 Ob 144/07v, 22.10.2007
- Der Servitutsberechtigte ist grundsätzlich nicht befugt, den Verlauf des Servitutsweges auf dem dienenden Gut eigenmächtig zu verändern.OGH 1 Ob 48/07a, 27.03.2007
- Der Servitutsberechtigte muss eine Verlegung des Dienstbarkeitsweges nur unter bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen.OGH 4 Ob 104/06g, 20.06.2006
- Eine Verlegung des Servitutswegs ist nur zulässig, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht erschwert.OGH 3 Ob 101/01a, 30.08.2002
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- Ob der angebotene Ersatzweg dem Servitutszweck zumindest im Wesentlichen entspricht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.OGH 2 Ob 287/01x, 29.11.2001
- Der Berechtigte hat keinen Anspruch darauf, dass der Weg an eine andere Stelle verlegt wird.OGH 6 Ob 716/89, 21.12.1989
- Fernmeldekabel.OGH 1 Ob 684/87, 21.10.1987
- Eine Interessenabwägung hat stattzufinden, wobei die der Dienstbarkeitsbestellung zugrundegelegte Verkehrsträgerfunktion des Weges jedenfalls gewahrt bleiben muss.OGH 6 Ob 663/82, 17.11.1982
- Solange eine Verlegung des Weges vom Belasteten nicht vorgenommen wurde, kann er sich nicht darauf berufen, dass eine Durchfahrt auf einem anderen als dem ausdrücklich vereinbarten Grundstücksteil möglich ist.OGH 1 Ob 726/82, 01.09.1982
- WasserleitungOGH 1 Ob 5/82, 31.03.1982
- Holzbringung.OGH 7 Ob 638/78, 27.07.1978
- Durch die Verlegung tritt kein Erlöschen der Dienstbarkeit und keine Unterbrechung der Ersitzung ein (vgl GlUNF 4636 u.a.).OGH 1 Ob 60/67, 13.04.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011695 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 40.
- OGH 8 Ob 26/23s, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 7/17v, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 89/17w, 24.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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