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Darf der Grundeigentümer den Weg an eine andere Stelle verlegen?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Ja, auch ohne Ihre Zustimmung, wenn der neue Weg dem Zweck des Rechts vollkommen entspricht und die Ausübung nicht erschwert oder gefährdet. Der Eigentümer darf seine Sache schonen, und Sie müssen sich Maßnahmen gefallen lassen, die Sie nicht ernstlich behindern. Solange die Verlegung nicht wirklich durchgeführt ist, bleibt es beim bisherigen Weg. Einen Anspruch darauf, dass verlegt wird, haben Sie nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (40 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1965)

Aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden (vgl Klang 2. Auflage zu § 484, Ehrenzweig I S 341; GlU 1634 und 15720, GlUNF 4636).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011695 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 40.

Im Gesetz

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