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Muss ich eine Verlegung meines Weges hinnehmen?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Ja, wenn die Verlegung dem Zweck Ihres Rechts nicht zuwiderläuft. Sie müssen das aber nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen. Solange der Ersatzweg noch nicht besteht, können Sie Ihr Recht im bisherigen Verlauf geltend machen und auch eintragen lassen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 24.05.2017 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Der Wegebrechtigte muss sich eine Verlegung des Servitutsweges gefallen lassen, wenn diese nicht dem Zweck der Dienstbarkeit zuwiderläuft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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