Muss ich eine Verlegung meines Weges hinnehmen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Ja, wenn die Verlegung dem Zweck Ihres Rechts nicht zuwiderläuft. Sie müssen das aber nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen. Solange der Ersatzweg noch nicht besteht, können Sie Ihr Recht im bisherigen Verlauf geltend machen und auch eintragen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 24.05.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Der Wegebrechtigte muss sich eine Verlegung des Servitutsweges gefallen lassen, wenn diese nicht dem Zweck der Dienstbarkeit zuwiderläuft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Solange die Verlegung nicht vorgenommen wurde, kann der Berechtigte sein Recht so in Anspruch nehmen, wie er es erworben hat. Die Verlegungsabsicht des Servitutsbelasteten kann daher der Feststellung und Einverleibung der Wegeservitut im ursprünglichen Verlauf nicht entgegengesetzt werden, solange der beabsichtigte Ersatzweg noch nicht vorhanden ist.OGH 10 Ob 38/15h, 02.09.2015
- Der Servitutsberechtigte muss eine Verlegung des Dienstbarkeitsweges nur unter bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen.OGH 4 Ob 104/06g, 20.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011753 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 89/17w, 24.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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