OGH 9 ObA 46/17f
Worum es ging: Zählt ein Widerspruch in der Begründung als Ungültigkeitsgrund?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ungültig ist eine Entscheidung nur, wenn sich einzelne Aussprüche im Spruch selbst logisch ausschließen. Widersprüche in der Begründung reichen dafür nicht.
Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.12.2016, 8 Ra 97/16t-70
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.864 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Geschäftszahl
9ObA46/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Mag. Gerhard Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** AG, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2016, GZ 8 Ra 97/16t-70, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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