OGH 8 Ob 41/17p
Worum es ging: Können wir den gemeinsamen Kredit hälftig aufteilen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sie können untereinander vereinbaren, dass jeder einen Teil des Kredits zahlt. Das Gericht spricht dann mit Wirkung für die Bank aus, dass für den jeweiligen Teil einer Hauptschuldner ist und der andere nur einspringen muss, wenn dieser ausfällt.
Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Haften Sie nur für den Ausfall, kann die Bank zuerst an Sie herantreten, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er zum Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthalts war und die Bank selbst nicht nachlässig war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Bank von Ihnen Zahlung verlangt.
Ja. Wurden Sie nach der Scheidung durch Gerichtsbeschluss zum Ausfallsbürgen für Kreditschulden, darf der Gläubiger erst auf Sie greifen, wenn er unter anderem die ihm zur Verfügung stehenden Sicherheiten verwertet hat. Daraus folgt, dass er zuvor auch versuchen muss, sein Geld bei allfälligen gewöhnlichen Bürgen hereinzubringen.
Ja, in bestimmten Fällen. Haben Sie nur für den Ausfall gebürgt, muss der Gläubiger sonst zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen. Wurde über dessen Vermögen aber das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels ausreichenden Vermögens gar nicht erst eröffnet, kann der Gläubiger sofort von Ihnen Zahlung verlangen, sobald die Forderung fällig ist.
Als Ausfallsbürge haften Sie erst, wenn beim Hauptschuldner nichts mehr zu holen ist oder eine Exekution aussichtslos oder unzumutbar wäre. Dass die Forderung uneinbringlich ist, muss der Gläubiger beweisen; hat er bereits Exekution geführt, müssen Sie darlegen, welche weiteren Schritte noch erfolgversprechend gewesen wären. Auch dass der Gläubiger die Eintreibung nachlässig betrieben hat, müssen Sie beweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 12.01.2017, 8 Cg 101/16d-12
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 02.03.2017, 2 R 21/17f-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Geschäftszahl
8Ob41/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* AG, *, vertreten durch Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S* F*, vertreten durch die Welte Rechtsanwalt GmbH in Rankweil, wegen 106.586,06 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. März 2017, GZ 2 R 21/17f-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Jänner 2017, GZ 8 Cg 101/16d-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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