OGH 8 ObA 26/17g
Worum es ging: Wann ist ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wird geprüft, ob jemand einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, darf auch das Verhalten des verunglückten Versicherten mitberücksichtigt werden. Das Gesetz schließt das nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 01.03.2017, 12 Ra 1/17d-26
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 334 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.679 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Geschäftszahl
8ObA26/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Hübner und Mag. Andreas Schlitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) A*****, und 2) S*****, beide vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1) R***** GesmbH, *****, und 2) W***** E*****, beide vertreten durch Pallauf Meissnitzer Steindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 13.616,66 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 2017, GZ 12 Ra 1/17d-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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