Wann ist ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig?
betrifft Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Unternehmer, Sozialversicherungsträger
Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen; für die Beurteilung des primären Schutznormadressaten ist auf die Pflichten eines Unternehmers abzustellen, wobei auf die Sachverständigenhaftung abzustellen und ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist. (Eingehende Auseinandersetzung mit den Auffassungen Dörners, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994)).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung des Verschuldens hinsichtlich der erforderlichen Sichtkontrollen, bei Bäumen eines Waldes, die auf die Straße zu stürzen drohen.OGH 2 Ob 116/24h, 25.07.2024
- Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 8 ObA 20/23h, 24.05.2023
- Die Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften und Dienstnehmerschutzbestimmungen muss insoweit an sich noch kein grobes Verschulden begründen.OGH 9 ObA 41/20z, 26.08.2020
- Nach der ständigen Rechtsprechung (auch des erkennenden Senats) zum Begriff der groben Fahrlässigkeit reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.OGH 10 ObS 27/09g, 16.06.2009
- Bei der Relevanz des Verhaltens der betroffenen Dienstnehmer hat genauso wie bei der Dienstgeberin der Grundsatz zu gelten, dass der Verschuldensgrad eben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.OGH 2 Ob 89/08i, 28.04.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die nur im Falle grober Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.OGH 8 ObA 73/03y, 24.09.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 48.
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 68/24a, 19.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 116/24h, 25.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 78/23p, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 3/24t, 24.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 68/23z, 18.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 74/23g, 18.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 20/23h, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 2/23v, 16.02.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 93/22t, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1299
- ABGB § 1324
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 213a · Integritätsabgeltung
- ASVG § 334
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