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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 6/17v

Worum es ging: Kann ich die Heizkostenabrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In diesem besonderen Verfahren war ein Antrag, die Heizkostenabrechnung inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen, nicht vorgesehen. Geprüft wurde dort nur, ob überhaupt ordentlich abgerechnet wurde. Seit April 2009 lässt sich die Pflicht zu einer inhaltlich richtigen Abrechnung dort aber eigens durchsetzen.

Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.

Im Außerstreitverfahren sind die Gründe, mit denen Sie eine Entscheidung des zweiten Gerichts bekämpfen können, abschließend aufgezählt. Dazu zählt auch, dass Sie nicht gehört wurden. Dieser Grund führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn er sich zu Ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte.

Sieht das Gesetz zwingend ein vorgeschaltetes Verfahren bei der Behörde vor, dürfen Sie das Gericht erst danach anrufen. Bringen Sie Ihren Antrag früher ein, wird er zurückgewiesen, weil der Rechtsweg nicht offensteht.

Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 55 AußStrG § 63 WEG 2002 § 20

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.421 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob6/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** K*****, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft EZ 128 KG *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. November 2016, GZ 2 R 142/16w-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18. Februar 2016, GZ 11 Msch 33/15v-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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