Kann ich die Heizkostenabrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen?
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In diesem besonderen Verfahren war ein Antrag, die Heizkostenabrechnung inhaltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen, nicht vorgesehen. Geprüft wurde dort nur, ob überhaupt ordentlich abgerechnet wurde. Seit April 2009 lässt sich die Pflicht zu einer inhaltlich richtigen Abrechnung dort aber eigens durchsetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 10.04.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ein Antrag auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit ist im Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG nicht zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG ist für die Abrechnungsperioden anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegen, wenn nur das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach dem 1. 4. 2009 eingeleitet wurde oder anhängig blieb.OGH 5 Ob 22/11p, 08.03.2011
- Durch den (ohne Übergangsfrist) mit 1. 4. 2009 in Kraft getretenen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG ist ab diesem Zeitpunkt die materiellrechtlich schon immer geschuldete Verpflichtung zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen.OGH 5 Ob 22/11p, 08.03.2011
- Das gilt auch für die Wohl der wirtschaftlichen Einheit.OGH 5 Ob 193/09g, 20.04.2010
- Normieren Bestimmungen wie § 19 Abs 1 WGG oder vergleichbar §§ 20, 21 MRG oder §§ 17 - 19 HeizKG nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken.OGH 5 Ob 285/08k, 10.02.2009
- Das gilt auch für das Verfahren gemäß § 20 Abs 3 WEG 2002.OGH 5 Ob 74/06b, 27.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116552 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 5 Ob 39/18y, 10.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 6/17v, 27.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 82/16v, 11.07.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
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