OGH 9 ObA 12/17f
Worum es ging: Wie wird eine Regel im Kollektivvertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Arbeitsbereitschaft darf grundsätzlich geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit. Das setzt aber eine entsprechende Vereinbarung im Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag voraus.
Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass Sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bereit sind, im Bedarfsfall jederzeit mit der Arbeit zu beginnen. Auf eine wache Achtsamkeit kommt es dabei nach dem Arbeitszeitgesetz nicht an.
Ein Pauschalbetrag für Überstunden ist grundsätzlich erlaubt. Deckt er Ihre tatsächlich geleisteten Überstunden aber nicht ab, können Sie den darüber hinausgehenden gesetzlichen Anspruch trotzdem verlangen.
Nein. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt mit einem erhöhten laufenden Lohn oder einem Zuschlag abgegolten sein soll, ist unwirksam. Sonst würden Sie während des Urlaubs schlechter aussteigen und könnten davon abgehalten werden, ihn überhaupt zu nehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.11.2016, 11 Ra 71/16i-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Geschäftszahl
9ObA12/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: 21.800 EUR), über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2016, GZ 11 Ra 71/16i-13, mit denen der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Mai 2016, GZ 9 Cga 24/16y-9, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision und dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorbehalten.
Text
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