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Darf mein Urlaubsgeld im laufenden Lohn enthalten sein?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Zusteller, Betriebsräte
Nein. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt mit einem erhöhten laufenden Lohn oder einem Zuschlag abgegolten sein soll, ist unwirksam. Sonst würden Sie während des Urlaubs schlechter aussteigen und könnten davon abgehalten werden, ihn überhaupt zu nehmen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.06.2017 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die gemäß § 12 UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in § 6 UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG, weil der Arbeitnehmer während des Urlaubs das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, der ihn von Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

UrlG §6; UrlG §12

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Ablöse von Urlaub gegen Geld

Nein. Eine Vereinbarung, mit der Sie Ihren Urlaub gegen Geld ablösen, ist ungültig. Auf diese Ungültigkeit können sich sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber berufen. Bereits gezahlte Urlaubsablösen kann der Arbeitgeber aber nicht zurückfordern, solange Sie nicht doch auf dem Urlaubsverbrauch bestehen.

günstig für Arbeitgeber Sonderzahlungen und Überstundenentgelt

Nein. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Jubiläumsgelder hängen nicht mit einer bestimmten Arbeitsleistung zusammen und werden in größeren zeitlichen Abständen gewährt. Sie fließen daher nicht in die Berechnungsgrundlage für das Überstundenentgelt ein.

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