Darf mein Urlaubsgeld im laufenden Lohn enthalten sein?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.06.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt in gleicher Weise für die Berechnung von Überstundenzuschlägen und Feiertagsentgelten.OGH 8 ObA 33/12d, 29.04.2013
- Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem UrlG kann, selbst wenn sie mit dem früheren Verhalten im Widerspruch stehen sollte, nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden.OGH 8 ObA 20/04f, 17.02.2005
- Hier: Punkt 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger, wonach durch den 33 %igen Zuschlag alle aus diesem Arbeitsvertrag resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtszuschuss, freie Tage und bezahlte Feiertage abgegolten sind, ist daher nichtig.OGH 9 ObA 24/99s, 14.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077538 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 12/17f, 28.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrlG §6; UrlG §12
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Vereinbarung, mit der Sie Ihren Urlaub gegen Geld ablösen, ist ungültig. Auf diese Ungültigkeit können sich sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber berufen. Bereits gezahlte Urlaubsablösen kann der Arbeitgeber aber nicht zurückfordern, solange Sie nicht doch auf dem Urlaubsverbrauch bestehen.
Nein. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Jubiläumsgelder hängen nicht mit einer bestimmten Arbeitsleistung zusammen und werden in größeren zeitlichen Abständen gewährt. Sie fließen daher nicht in die Berechnungsgrundlage für das Überstundenentgelt ein.