OGH 9 ObA 63/17f
Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.03.2017, 7 Ra 72/16h-37
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.208 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Geschäftszahl
9ObA63/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. B***** S*****, und 2. K***** S*****, beide vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 23.011,96 EUR sA und 2.) 21.035,95 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2017, GZ 7 Ra 72/16h-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).