OGH 7 Ob 109/17f
Worum es ging: Muss mich der Makler vorher über sein Naheverhältnis aufklären?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Immobilienmakler trifft eine besondere Aufklärungspflicht über seine wirtschaftliche Nähe zum Geschäft. Sind Sie Verbraucher, muss diese Aufklärung schon vor dem Abschluss des Maklervertrags erfolgen. Diese Regel ist zwingend und darf zu Ihrem Nachteil nicht abbedungen werden.
Der Makler muss Sie nicht erst dann aufklären, wenn er selbst am Geschäft verdient. Es reicht schon, dass er zur anderen Vertragsseite in einem engen Verhältnis steht. Genügend ist, wenn bei sachlicher Betrachtung eine Beeinträchtigung Ihrer Interessen nicht völlig ausgeschlossen erscheint.
Ob eine familiäre oder wirtschaftliche Nähe die Wahrung Ihrer Interessen beeinträchtigen kann, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Aufzuklären ist auch dann, wenn die Verbindung nicht so eng ist, dass schon ein eigenes Geschäft des Maklers vorliegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 13.12.2016, 16 C 235/16m-13
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 07.03.2017, 1 R 15/17p-17
Zitierte Paragrafen
KSchG § 30b KSchG § 31 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.506 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.07.2017
Geschäftszahl
7Ob109/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M* F*, vertreten durch Dr. Christian Prader und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J* T*, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 8.610 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. März 2017, GZ 1 R 15/17p-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13. Dezember 2016, GZ 16 C 235/16m-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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