Muss mich der Makler über Verwandte auf der Gegenseite informieren?
günstig für Auftraggeber betrifft Käufer, Verkäufer, Mieter, Immobilienmakler
Ob eine familiäre oder wirtschaftliche Nähe die Wahrung Ihrer Interessen beeinträchtigen kann, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Aufzuklären ist auch dann, wenn die Verbindung nicht so eng ist, dass schon ein eigenes Geschäft des Maklers vorliegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Eine Aufklärungspflicht hat (auch) dort stattzufinden, wo kein derartig enges wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, dass ein Eigengeschäft zugrundezulegen ist. (Hier: Der Antragsgegner ist nicht nur Gesellschafter der Mietergesellschaft, wenn auch nur zu 5 %, sondern auch deren Geschäftsführer, wenn auch nur kollektivvertretungsbefugt mit einem Dritten, sondern überdies ist auch seine Mutter, also eine Verwandte in gerader Linie, Gesellschafterin der Vermietergesellschaft.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Nahebeziehung bei konzernmäßiger Verflechtung der ehemaligen Hausbank des Liegenschaftsverkäufers und der Maklerin unter dem Dach einer gemeinsamen Konzernmutter.OGH 8 Ob 23/20w, 24.04.2020
- Hier: Schwesterngesellschaften.OGH 4 Ob 224/10k, 10.05.2011
- Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist.OGH 3 Ob 294/03m, 29.06.2004
- Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte.OGH 1 Ob 79/01a, 24.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114079 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 6 Ob 91/25p, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 54/25k, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 109/17f, 05.07.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
MaklerG §6 Abs4 Satz3
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