Muss mir der Makler sagen, dass er die Gegenseite kennt?
günstig für Auftraggeber betrifft Makler, Auftraggeber, Käufer, Verkäufer, Mieter
Der Makler muss Sie nicht erst dann aufklären, wenn er selbst am Geschäft verdient. Es reicht schon, dass er zur anderen Vertragsseite in einem engen Verhältnis steht. Genügend ist, wenn bei sachlicher Betrachtung eine Beeinträchtigung Ihrer Interessen nicht völlig ausgeschlossen erscheint.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Es ist nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler wahrgenommen werden oder ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorliegt, sondern es reicht aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags im engen Verhältnis steht. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Durch die Verwendung des Konjunktivs ist eine eher weite Interpretation für das Vorliegen der Aufklärungspflicht anzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 6 Abs 4 MaklerG unterscheidet zwei Fallgruppen, und zwar das Eigengeschäft und das „sonstige Naheverhältnis“.OGH 4 Ob 224/10k, 10.05.2011
- Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist.OGH 3 Ob 294/03m, 29.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114077 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 6 Ob 91/25p, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 201/24s, 27.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 193/23k, 20.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 109/17f, 05.07.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
MaklerG §6 Abs4 Satz3
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