OGH 5 Ob 59/17p
Worum es ging: Genügt es zu schreiben, das Gericht habe falsch entschieden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 30.01.2017, 7 R 112/16s-31
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
20 Absätze, 4.158 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Geschäftszahl
5Ob59/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H* S*, vertreten durch Dr. Daniela Jud, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Antragsgegner 1. W* GmbH, *, 2. sämtliche übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *) wegen § 20 Abs 3 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Jänner 2017, GZ 7 R 112/16s-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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