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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 59/17p

Worum es ging: Genügt es zu schreiben, das Gericht habe falsch entschieden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

20 Absätze, 4.158 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2017

Geschäftszahl

5Ob59/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H* S*, vertreten durch Dr. Daniela Jud, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Antragsgegner 1. W* GmbH, *, 2. sämtliche übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *) wegen § 20 Abs 3 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Jänner 2017, GZ 7 R 112/16s-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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