OGH 9 ObA 27/17m
Worum es ging: Zählen Überstunden und Prämien bei der Abfertigung mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Zum Monatsentgelt gehört nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen regelmäßigen Leistungen – etwa regelmäßig geleistete Überstunden, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und Gewinnbeteiligungen. Auch Sachbezüge wie die private Nutzung des Firmenautos oder eine Dienstwohnung zählen dazu.
War Ihr Entgelt bis dahin gleich hoch, hat es sich dann dauerhaft geändert und bleibt seither wieder gleich, wird kein Durchschnitt gebildet. Maßgeblich ist dann das zuletzt bezogene Entgelt. Das gilt in beide Richtungen, also auch beim Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit.
Die Abfertigung soll Ihnen für den abgedeckten Zeitraum den zuletzt bezogenen Durchschnittsverdienst sichern. Sie darf deshalb weder höher noch niedriger ausfallen als dieser Durchschnitt. Regelmäßig geleistete Überstunden zählen dazu.
Schwankte Ihr Verdienst im letzten Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses, wird für die Abfertigung der Monatsdurchschnitt dieses Jahres herangezogen, also ein Zwölftel des gesamten Jahresentgelts. Dabei zählen auch Überstunden, Zulagen, Prämien, Provisionen und Sonderzahlungen mit, wenn sie regelmäßig zum Entgelt gehörten. Dasselbe gilt für die Entschädigung bei einer unberechtigten Entlassung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.01.2017, 11 Ra 95/16v-12
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 23 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 6.966 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Geschäftszahl
9ObA27/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P*****, vertreten durch Hasch & Partner AnwaltsgesellschaftmbH in Linz, gegen die beklagte Partei ***** W***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, LL.M., Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen 37.329,46 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Jänner 2017, GZ 11 Ra 95/16v-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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