Welcher Verdienst zählt für die Höhe meiner Abfertigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.08.2018 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die „Erhöhung“ der gesetzlichen Abfertigung in § 34 Abs 2 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmen – Innendienst (KVI) bezieht sich auf das zeitliche Ausmaß der gesetzlichen Abfertigung. Die Erhöhung des gesetzlichen Ausmaßes der Abfertigung um 50 %, 100 % oder 150 % bedeutet, dass sich bei einem gesetzlichen Ausmaß der Abfertigung von 12 Monaten der abgedeckte Abfertigungszeitraum auf 18 Monate, 24 Monate oder 30 Monate erhöht. Erst nach Ermittlung dieser Zeitkomponente, also des Zeitraums, für den die Abfertigung (idR nach der Anzahl der Monatsentgelte) geleistet wird, hat die Berechnung der Höhe der Abfertigung unter Heranziehung der konkreten Bemessungsgrundlage zu erfolgen.OGH 9 ObA 109/10k, 22.12.2010
- In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass.OGH 9 ObA 79/04i, 15.12.2004
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 277/94, 13.10.1994
- Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden.OGH 8 ObS 3/94, 13.04.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028943 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 9 ObA 151/17x, 30.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 27/17m, 25.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Höhe der Abfertigung zählt eine Gewinnbeteiligung nur dann mit, wenn sie Ihnen für das letzte Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusteht. Wird in diesem Zeitraum bloß eine Gewinnbeteiligung aus einem früheren Jahr ausbezahlt, erhöht das die Abfertigung nicht.
Nein. War vereinbart, dass Sie Überstunden durch Zeitausgleich abbauen, und wird der Rest am Ende in Geld abgegolten, bleibt diese einmalige Zahlung außer Betracht. Sie fließt weder in die Abfertigung noch in die Kündigungsentschädigung oder die Urlaubsentschädigung ein.