OGH 9 ObA 42/17t
Worum es ging: Werde ich unbefristet angestellt, wenn Befristungen aneinandergereiht werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Reiht Ihr Arbeitgeber mehrere befristete Verträge aneinander, ist das Arbeitsverhältnis wie ein unbefristetes zu behandeln. Anders ist es nur, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe diese Aneinanderreihung rechtfertigen.
Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.
Ja. Die erste Befristung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich erlaubt. Schon bei der ersten Verlängerung auf bestimmte Zeit wird aber geprüft, ob damit zu Ihrem Nachteil der Kündigungsschutz oder andere Schutzbestimmungen umgangen werden sollen.
Das hängt vor allem von der Qualifikation ab. Die Zeit der Erprobung muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu Ausbildung und angestrebter Verwendung stehen; je höher die Qualifikation, desto länger darf befristet werden. Wesentlich ist außerdem, ob im Betrieb für solche Tätigkeiten überhaupt befristete Verträge üblich sind. Wird generell befristet, scheidet eine Umgehungsabsicht des Dienstgebers jedenfalls aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 30.01.2017, 7 Ra 62/16s-14
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 19 AngG Art. 1 § 23
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Geschäftszahl
9ObA42/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, *****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.899,54 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2017, GZ 7 Ra 62/16s-14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Februar 2016, GZ 9 Cga 103/15v-10, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.182,91 EUR (darin 681 EUR Barauslagen, 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen.
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