Wird schon die erste Verlängerung meines Vertrags überprüft?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.03.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Expeditarbeiterin.OGH 9 ObA 55/20h, 29.09.2020
- Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014.OGH 9 ObA 25/20x, 25.05.2020
- Hier: Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen.OGH 8 ObA 5/19x, 24.05.2019
- Hier: Abschluss eines befristeten Vertragsverhältnisses mit Behinderten.OGH 9 ObA 60/13h, 27.09.2013
- Ohne dass es außerhalb sondergesetzlicher Regelungen, wie etwa des § 11 Abs 2 Z 4 AÜG oder des § 10a MSchG, einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.OGH 8 ObA 1/03k, 16.10.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 8.
- OGH 9 ObA 94/22x, 23.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 55/20h, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 25/20x, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 5/19x, 24.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 4/18f, 25.04.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 42/17t, 25.07.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wird ein befristeter Vertrag nur deshalb verlängert, weil Sie aus persönlichen Gründen darum gebeten haben, liegt keine unzulässige Aneinanderreihung befristeter Verträge vor. Dass Sie die Verlängerung bloß beantragt haben, genügt dafür allerdings nicht.
Nein. Vereinbaren die Parteien, dass sich das Dienstverhältnis ohne gegenteilige Erklärung auf unbestimmte Zeit verlängert, bleibt es trotzdem zulässig befristet. Eine solche Erklärung beendet das Dienstverhältnis nicht wie eine Kündigung, sondern verhindert bloß die Überleitung in ein unbefristetes.