OGH 8 ObA 55/16w
Worum es ging: Kann ich die geschätzte Schadenshöhe noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde die Höhe Ihres Schadens vom Gericht geschätzt, kann später nur überprüft werden, ob das Ergebnis dieser Schätzung richtig ist. Dabei sind jene Umstände zugrunde zu legen, zu denen die Untergerichte Feststellungen treffen konnten. Geschätzt werden darf nur dort, wo sich die Höhe nicht beweisen lässt und nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Die Ausgleichszahlung wird nach Billigkeit festgesetzt, also nach allen Umständen Ihres Falles und besonders nach den Provisionen, die Ihnen aus Geschäften mit den geworbenen Kunden entgehen. Weil das eine reine Einzelfallentscheidung ist, überprüft das Höchstgericht sie nur bei einer krassen Fehlbeurteilung. Auch Abschläge und die Annahme, wie schnell Kunden abwandern, liegen im Ermessen des Gerichts.
Nein. Der Ausgleich nach dem Ende des Vertrags wird immer nach den Besonderheiten Ihres Falls ermittelt; pauschale Berechnungen und feste Formeln, etwa die sogenannte Münchner Formel, sind dafür nicht geeignet. Ergebnisse von Meinungsumfragen dürfen als Beweismittel verwendet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.05.2016, 8 Ra 27/16y
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Geschäftszahl
8ObA55/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Timea Pap und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 116.170,99 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2016, AZ 8 Ra 27/16y, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Juli 2015, GZ 7 Cga 52/12y-91, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.203,38 EUR (darin 367,23 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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