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Wird meine Entschädigung nach Vertragsende nach einer festen Formel berechnet?

betrifft Handelsvertreter, Vertragshändler, Unternehmer, Tankstellenbetreiber
Nein. Der Ausgleich nach dem Ende des Vertrags wird immer nach den Besonderheiten Ihres Falls ermittelt; pauschale Berechnungen und feste Formeln, etwa die sogenannte Münchner Formel, sind dafür nicht geeignet. Ergebnisse von Meinungsumfragen dürfen als Beweismittel verwendet werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.05.2019 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt insbesondere auch für die sogenannte "Münchner Formel" zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers. Die Ergebnisse der Umfragen von Meinungsforschungsinstituten (demoskopische Umfragen) sind nach der ZPO - wenn auch dort nicht besonders erwähnte - zulässige Beweismittel.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116276 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 14.

Genannte Normen

HVertrG §24

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