Wird meine Entschädigung nach Vertragsende nach einer festen Formel berechnet?
betrifft Handelsvertreter, Vertragshändler, Unternehmer, Tankstellenbetreiber
Nein. Der Ausgleich nach dem Ende des Vertrags wird immer nach den Besonderheiten Ihres Falls ermittelt; pauschale Berechnungen und feste Formeln, etwa die sogenannte Münchner Formel, sind dafür nicht geeignet. Ergebnisse von Meinungsumfragen dürfen als Beweismittel verwendet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.05.2019 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt insbesondere auch für die sogenannte "Münchner Formel" zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers. Die Ergebnisse der Umfragen von Meinungsforschungsinstituten (demoskopische Umfragen) sind nach der ZPO - wenn auch dort nicht besonders erwähnte - zulässige Beweismittel.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Dauer des Prognosezeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; für „feste Formeln“ besteht insoweit kein Raum.OGH 9 Ob 32/11p, 30.04.2012
- Die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 ObA 49/09k, 24.03.2010
- Die Berechnung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs erfolgt einzelfallbezogen, sodass sich etwa allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren nicht festsetzen lassen.OGH 8 ObA 45/08p, 13.11.2008
- Hier: Tankstellenbetreiber.OGH 8 ObA 45/08p, 13.11.2008
- Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und eine in wesentlichen Punkten gescheiterte Beweisführung hinsichtlich zu berücksichtigender Umstände war letztlich auch hier nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich.OGH 6 Ob 248/07z, 12.12.2007
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Es hat sich jedoch in der Judikatur und im Schrifttum als wesentliche Berechnungsbasis der Rückgriff auf den so genannten - nach der Billigkeit zu ermittelnden und eine entsprechende Abzinsung berücksichtigenden - Rohausgleich herausgebildet, wobei grundsätzlich auf das letzte Vertragsjahr abzustellen ist. Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop.OGH 7 Ob 122/06a, 30.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116276 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 8 ObA 17/19m, 24.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 55/16w, 24.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 59/15g, 24.05.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
HVertrG §24
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