Kann ich die geschätzte Schadenshöhe noch bekämpfen?
betrifft Geschädigter, Schädiger, Kläger, Beklagter
Wurde die Höhe Ihres Schadens vom Gericht geschätzt, kann später nur überprüft werden, ob das Ergebnis dieser Schätzung richtig ist. Dabei sind jene Umstände zugrunde zu legen, zu denen die Untergerichte Feststellungen treffen konnten. Geschätzt werden darf nur dort, wo sich die Höhe nicht beweisen lässt und nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (70 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bemessung eines entgangenen Trinkgelds.OGH 2 Ob 68/13h, 25.04.2013
- Gleiches gilt auch für § 34 AußStrG.OGH 9 Ob 49/10m, 28.02.2011
- Dieses Ergebnis hängt jedoch dermaßen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, dass Fragen in diesem Zusammenhang regelmäßig keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt.OGH 6 Ob 237/09k, 18.02.2010
- Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. Wegen unrichtiger Beweiswürdigung kann die Anwendung des § 273 ZPO nicht bekämpft werden. Daher ist bei der rechtlichen Überprüfung einer nach § 273 ZPO vorgenommenen Betragsfestsetzung von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben.OGH 9 ObA 173/08v, 01.04.2009
- Die Tatsacheninstanzen haben auch bei Anwendung des § 273 ZPO Feststellungen von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung zum Beispiel der Schadenshöhe ermöglichen, zu treffen.OGH 2 Ob 165/08s, 30.10.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Eine ergänzende Beweisaufnahme ist auch bei Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO möglich, etwa zur Feststellung von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung der Schadenshöhe ermöglichen, und kann in einem vertretbaren Ausmaß angezeigt sein.OGH 7 Ob 209/02i, 25.09.2002
- Im Rahmen der Ermessensübung nach § 273 ZPO sind die Ergebnisse der gesamten Verhandlung zu berücksichtigen, wobei die Tatsacheninstanzen auch gehalten sind, aus dem gewonnenen Beweismaterial - soweit dies eben wegen der Unmöglichkeit, einen strengen Beweis zu führen, möglich ist - Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung nach § 273 ZPO zu Grunde gelegt werden können. Es entspricht nicht dem Zweck des § 273 ZPO, in den in Betracht kommenden Fällen von Tatsachenfeststellungen überhaupt abzusehen, wenn diese geeignet wären, Kriterien für die Ermessensübung zu liefern.OGH 9 ObA 155/02p, 04.09.2002
- Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren.OGH 1 Ob 51/01h, 07.08.2001
- Die Vorinstanzen durften ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass ein im Leistungswettbewerb stehendes Unternehmen seine Verkaufspreise regelmäßig kostendeckend kalkuliert, den Umsatzverlust des Klägers als maßgeblichen Faktor für die Ausmittlung der Schadenshöhe gem. § 273 Abs 1 ZPO heranziehen.OGH 4 Ob 49/98d, 24.02.1998
- Hier: Entlohnung eines Rechtsanwaltes für anwaltliche und nichtanwaltliche Leistungen.OGH 1 Ob 598/91, 18.09.1991
- Als maßgebliche Faktoren der Bemessung sind nur jene heranzuziehen, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben, sowie jene, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten.OGH 7 Ob 674/87, 10.12.1987
- Kann im Rahmen des § 16 AußStrG - sofern die Grenzen der Ermessensentscheidung nicht offenbar überschritten wurden - nicht an den OGH herangetragen werden.OGH 5 Ob 601/84, 27.11.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040341 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 70.
- OGH 2 Ob 181/25v, 20.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 116/25x, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 88/25t, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 215/24i, 06.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 88/24f, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 149/24h, 14.11.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 61/24k, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 155/20f, 02.03.2021
Im Gesetz
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