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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 126/17s

Worum es ging: Zählt der Postweg mit, wenn ich beim falschen Gericht einbringe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.

Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.

Nur dann nicht, wenn beide Gerichte eine gemeinsame Einlaufstelle haben. Getrennte Stellen im selben Gebäude reichen nicht. Bei elektronischer Einbringung kommt es darauf gar nicht an; der Schriftsatz muss rechtzeitig beim richtigen Gericht einlangen.

Ja. Die Tage des Postlaufs werden nur dann nicht eingerechnet, wenn die Sendung richtig an das zuständige Gericht adressiert ist. Ist die Anschrift falsch, gilt Ihre Eingabe nur dann als rechtzeitig, wenn sie noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt.

Ein elektronisch übermittelter Schriftsatz gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn er durch das zutreffende Kürzel an das richtige Gericht adressiert war. Wurde das Kürzel falsch angegeben und langte die Eingabe deshalb beim falschen Gericht ein, zählt der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Weiterleitung geht also zu Ihren Lasten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 65

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.502 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob126/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. M***** P*****, 2. K***** P*****, 3. M***** P*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S***** P*****, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in Steyr, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 18. Mai 2017, GZ 1 R 94/17t-103, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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