Zählt der Tag der Postaufgabe für meine Frist bei Gericht?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (136 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für den Fall, dass die Weiterleitung eines Schriftstücks (hier: Abänderungsantrag) an das zuständige Gericht im (justizinternen) ERV erfolgte.OGH 8 Ob 155/17b, 26.01.2018
- Der Grundsatz gilt auch bei ERV-Übermittlung.OGH 2 Ob 238/12g, 20.12.2012
- Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu.OGH 3 Ob 171/11k, 08.11.2011
- Hier: Fehler in zwei Ziffern der Postleitzahl bei zutreffender Bezeichnung von Gericht, Ort, Straßenname und Hausnummer: Rechtzeitigkeit bejaht.OGH 4 Ob 107/10d, 13.07.2010
- Hier: Verwendung eines unrichtigen Dienstellenkürzels bei Einbringung im Wege des ERV.OGH 5 Ob 10/10x, 11.02.2010
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus.OGH 5 Ob 10/10x, 11.02.2010
- Hier: Verspäteter Revisionsrekurs, da dieser an das Erstgericht zu richten gewesen wäre und bei diesem erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist einlangte.OGH 3 Ob 173/09a, 26.08.2009
- Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 35 Abs 8 ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des § 33 Abs 3 AVG (iVm § 169 ArbVG) praktisch idente § 89 Abs 1 GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach § 44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist.OGH 8 ObA 80/08k, 27.01.2009
- Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe ist nach herrschender Meinung nicht beim Rekursgericht, sondern beim Gericht erster Instanz einzubringen.OGH 10 Ob 20/06y, 28.03.2006
- Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Rechtzeitigkeit eines Revisionsrekurses, obwohl die Auflösung des Erstgerichts bereits fast fünf Monate vor Zustellung der angefochtenen Rekursentscheidung an die nunmehrige Rechtsmittelwerberin durch das nunmehr zuständige Gericht wirksam geworden ist.OGH 3 Ob 13/03p, 24.04.2003
- Hier: Zusammenlegung von Bezirksgerichten.OGH 3 Ob 13/03p, 24.04.2003
- Die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes sind bei der Beurteilung der Einhaltung der Frist nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war.OGH 7 Ob 234/02s, 27.11.2002
- Wird ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht überreicht (oder dorthin adressiert zur Post gegeben), dann ist es ehestens dem Erstgericht zu übermitteln; die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist diesfalls nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen.OGH 10 Ob 89/00m, 03.04.2001
- Eine Frist ist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt.OGH 2 Ob 121/97a, 24.04.1997
- Dabei ist es egal, ob die Eingabe bei sofortiger Weiterleitung durch das unzuständige Gericht noch vor Ablauf der Frist beim zuständigen Gericht eingelangt wäre.OGH 8 Ob 3/96, 08.02.1996
- Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (so schon EFSlg 44528).OGH 7 Ob 561/89, 06.04.1989
- Hier: Zurückweisung einer beim Erstgericht eingebrachten Beantwortung einer außerordentlichen Revision.OGH 4 Ob 70/88, 12.07.1988
- Zufolge des vom Gesetz angeordneten Überganges der anhängigen Rechtssachen gemäß § 101 Abs 1 Z 1 ASGG sind das Vorgängergericht und das Nachfolgegericht in Bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Vorgängergerichtes richten, wie ein und dasselbe Gericht zu behandeln. Die Revisionsfrist bleibt gewahrt, wenn die Revision wie hier rechtzeitig an das nach dem im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wurde.OGH 14 ObA 84/87, 30.09.1987
- Die unrichtige Adressierung ist dann nicht entscheidend, wenn das Rechtsmittel noch am Tag seines Einlangens beim unzuständigen Gericht dem zuständigen Gericht zugekommen ist.OGH 2 Ob 611/86, 17.06.1986
- Die Bestimmung des § 89 GOG kommt demjenigen nicht zugute, der das Rechtsmittel (hier im Außerstreitverfahren) im Ausland der österreichischen Botschaft zur Weiterleitung an das zuständige österreichische Gericht übermittelt.OGH 7 Ob 263/72, 13.12.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041608 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 136.
- OGH 4 Ob 78/26p, 23.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 110/25k, 23.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 11/25p, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 15/23p, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 128/17k, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 126/17s, 29.08.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 163/16f, 01.03.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 215/16b, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 169 · Fristenberechnung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 464
- ZPO § 505
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