Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel falsch adressiert habe?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nur dann nicht, wenn beide Gerichte eine gemeinsame Einlaufstelle haben. Getrennte Stellen im selben Gebäude reichen nicht. Bei elektronischer Einbringung kommt es darauf gar nicht an; der Schriftsatz muss rechtzeitig beim richtigen Gericht einlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichtes vereinigt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu.OGH 3 Ob 171/11k, 08.11.2011
- Eine unrichtige Adressierung schadet nur dann nicht, wenn die Einlaufstellen jenes Gerichts, bei dem die Eingabe einlangt und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind.OGH 5 Ob 10/10x, 11.02.2010
- Die Behauptung im Rekurs, dass die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels gewahrt sei, wenn dieses nur „im zuständigen Gerichtssprengel" (im Ergebnis also bei irgendeinem Gericht desselben) eingebracht werde, entbehrt jeglicher Grundlage.OGH 8 Ob 101/08y, 05.08.2008
- Die unrichtige Adressierung schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle des Adressatgerichts iSd § 37 Abs 2 Geo mit jener des zuständigen Gerichts vereinigt ist, also eine gemeinsame Einlaufstelle des Rechtsmittel- und des Prozessgerichts besteht.OGH 8 Ob 101/08y, 05.08.2008
- Der an das richtige Gericht gerichtete, aber an das falsche (wenn auch im selben Gebäude wohl aber räumlich getrennt befindliche) gerichtliche Telefaxempfangsgerät gesendete Schriftsatz ist nur dann fristwahrend, wenn er noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt.OGH 6 Ob 277/07i, 24.01.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Durch die Adressierung des Rechtsmittels an das unrichtige Gericht tritt in einem solchen Fall keine Verzögerung gegenüber dem Fall einer richtigen Adressierung ein.OGH 6 Ob 130/05v, 16.02.2006
- Hier: Vereinigte Einlaufstelle des HG Wien - BGHS Wien - BG Innere Stadt Wien.OGH 7 Ob 166/05w, 31.08.2005
- Hier: BG Wels - LG WelsOGH 9 ObA 133/99w, 16.06.1999
- Dass der Kläger nicht wusste, dass keine gemeinsame Einlaufstelle besteht, rechtfertigt kein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung zur falschen Adressierung eines Rechtsmittels.OGH 9 ObA 133/99w, 16.06.1999
- Hier: Vergleichswiderruf.OGH 2 Ob 211/98p, 13.08.1998
- Hier: Revision an "Einbringungsstelle" des Bezirksgerichtes und Landesgerichtes Innsbruck gerichtet.OGH 7 Ob 753/81, 21.01.1982
- Getrennte Einlaufstellen in einem Gebäude reichen nicht aus (OGH - LGZ Wien).OGH 7 Ob 549/78, 06.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 32.
- OGH 5 Ob 126/17s, 29.08.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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