Schadet mir eine falsche Postleitzahl beim Gericht?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber, Rechtsanwälte
Ja. Die Tage des Postlaufs werden nur dann nicht eingerechnet, wenn die Sendung richtig an das zuständige Gericht adressiert ist. Ist die Anschrift falsch, gilt Ihre Eingabe nur dann als rechtzeitig, wenn sie noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1994)
Die durch eine unrichtige Adresse ausgelöste Verzögerung des Postenlaufes geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers.
35 R 105/79 vom 16.05.1979; Veröff: SSV 19/59
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: ERV-Eingabe an das HG Wien adressiert und dort eingebracht mit Zusatz „unmittelbar an den Obersten Gerichtshof adressiert“ aufgrund Postenlauf verspätet.OGH 18 OCg 2/22a, 16.09.2022
- Dies gilt auch für den Fall, dass die Weiterleitung eines Schriftstücks (hier: Abänderungsantrag) an das zuständige Gericht im (justizinternen) ERV erfolgte.OGH 8 Ob 155/17b, 26.01.2018
- Hier: Einbringung einer Revisionsbeantwortung beim Erstgericht entgegen § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG.OGH 5 Ob 183/12s, 20.11.2012
- Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu.OGH 3 Ob 171/11k, 08.11.2011
- Hier: Verwendung eines unrichtigen Dienstellenkürzels bei Einbringung im Wege des ERV.OGH 5 Ob 10/10x, 11.02.2010
- Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus.OGH 5 Ob 10/10x, 11.02.2010
- Besteht das richtig bezeichnete Adressatgericht an der angegebenen Adresse nicht mehr und wird die Postsendung von der Post (aufgrund eines Nachsendeauftrags) an die richtige Adresse umgeleitet, ohne dass es zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem „falschen Gericht") kommt, bleibt die Frist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt.OGH 10 Ob 49/08s, 22.04.2008
- Hier: Gerichtsbezeichnung, Ort, Straßenname und Hausnummer waren zutreffend angegeben, nur eine Ziffer der Postleitzahl war falsch - Postlauf nicht eingerechnet.OGH 3 Ob 268/06t, 30.11.2006
- Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Unrichtige Adressierung dadurch, dass das zuständige Gericht zwar richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde.OGH 5 Ob 1551/94, 30.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060177 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 8 ObA 11/25p, 25.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 126/17s, 29.08.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
ASVG §402; AußStrG 2005 §68 Abs4 Z2; GOG §89; GSPVG §147; GSVG §194
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