OGH 5 Ob 152/17i
Worum es ging: Verlängert ein Räumungsaufschub meine Frist zur Mietzinsüberprüfung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Nach dem Ende eines befristeten Mietvertrags haben Sie sechs Monate Zeit, einen überhöhten Mietzins zu bekämpfen. Wird Ihnen danach noch ein Aufschub für die Räumung gewährt, verlängert das diese Frist nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 09.06.2017, 2 R 17/17i-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1109 AußStrG § 62 MRG § 16 MRG § 34 MRG § 37
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.694 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
5Ob152/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E*, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck gegen die Antragsgegnerin H* AG, *, und andere Miteigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, alle vertreten durch Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Juni 2017, GZ 2 R 17/17i-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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