Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 152/17i

Worum es ging: Verlängert ein Räumungsaufschub meine Frist zur Mietzinsüberprüfung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Nach dem Ende eines befristeten Mietvertrags haben Sie sechs Monate Zeit, einen überhöhten Mietzins zu bekämpfen. Wird Ihnen danach noch ein Aufschub für die Räumung gewährt, verlängert das diese Frist nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1109 AußStrG § 62 MRG § 16 MRG § 34 MRG § 37

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.694 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob152/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E*, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck gegen die Antragsgegnerin H* AG, *, und andere Miteigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, alle vertreten durch Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Juni 2017, GZ 2 R 17/17i-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail