Verlängert ein Räumungsaufschub meine Frist zur Mietzinsüberprüfung?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2017)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131646 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 152/17i, 29.08.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 34 · Verlängerung der Räumungsfrist im Urteil
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei aneinandergereihten befristeten Mietverträgen läuft die Frist zur Überprüfung des Hauptmietzinses nicht ab, solange nicht sechs Monate nach der zusammengerechneten Befristungszeit vergangen sind. Wird ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen, endet dieser Aufschub ebenfalls.
Wird ein befristeter Mietvertrag von jemand anderem übernommen, läuft die Frist zur Überprüfung des Hauptmietzinses auch für den ausgeschiedenen früheren Mieter nicht ab, solange nicht sechs Monate nach der vereinbarten Befristungszeit vergangen sind. Wurden mehrere befristete Verträge aneinandergereiht, wird die Befristungszeit zusammengerechnet.