OGH 1 Ob 128/17f
Worum es ging: Können wir vergessenes Vermögen nach einer einvernehmlichen Scheidung noch aufteilen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Haben Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eine Vereinbarung geschlossen, die einzelne Vermögensstücke nicht erfasst, weil ein Teil davon nichts wusste, bleibt diese Lücke offen. Können Sie sich darüber nicht einigen, steht Ihnen für diese Stücke das gerichtliche Aufteilungsverfahren offen.
Dann können Sie die Aufteilung dieser Ersparnisse noch bei Gericht beantragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die bei der Scheidung getroffene Regelung deshalb unvollständig geblieben ist, weil ein Teil an das Vorhandensein dieser Ersparnisse gar nicht denken konnte.
Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 04.01.2017, 7 Fam 30/16m-12
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.04.2017, 45 R 66/17i
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Geschäftszahl
1Ob128/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Mag. F***** K*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die Antragsgegnerin J***** K*****, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2017, GZ 45 R 66/17i, 67/17m-19, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Liesing vom 4. Jänner 2017, GZ 7 Fam 30/16m-12, und vom 17. Jänner 2017, GZ 7 Fam 30/16m-14, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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