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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 128/17f

Worum es ging: Können wir vergessenes Vermögen nach einer einvernehmlichen Scheidung noch aufteilen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Haben Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eine Vereinbarung geschlossen, die einzelne Vermögensstücke nicht erfasst, weil ein Teil davon nichts wusste, bleibt diese Lücke offen. Können Sie sich darüber nicht einigen, steht Ihnen für diese Stücke das gerichtliche Aufteilungsverfahren offen.

Dann können Sie die Aufteilung dieser Ersparnisse noch bei Gericht beantragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die bei der Scheidung getroffene Regelung deshalb unvollständig geblieben ist, weil ein Teil an das Vorhandensein dieser Ersparnisse gar nicht denken konnte.

Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 285a AußStrG § 71

Entscheidungstext

26 Absätze, 9.583 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Geschäftszahl

1Ob128/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Mag. F***** K*****, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die Antragsgegnerin J***** K*****, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2017, GZ 45 R 66/17i, 67/17m-19, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Liesing vom 4. Jänner 2017, GZ 7 Fam 30/16m-12, und vom 17. Jänner 2017, GZ 7 Fam 30/16m-14, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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