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Genügt ein allgemeiner Hinweis, damit ich meine Kosten ersetzt bekomme?

günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Verfahrensparteien, Erben, Antragsteller
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (23 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2007)

Das in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG 2005 enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch, wenn in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 23.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §78 Abs2 Satz1

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