Genügt ein allgemeiner Hinweis, damit ich meine Kosten ersetzt bekomme?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Verfahrensparteien, Erben, Antragsteller
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2007)
Das in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG 2005 enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch, wenn in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erlagssache.OGH 9 Ob 33/17v, 25.07.2017
- Hier: Dies gilt auch für die Entscheidung im Provisorialverfahren gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO, § 50 ZPO iVm § 41 Abs 1 ZPO.OGH 1 Ob 57/16p, 28.04.2016
- Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn darin nicht jene Umstände dargelegt wurden, welche den Revisionsrekurs tatsächlich unzulässig machen.OGH 9 Ob 50/14i, 29.10.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 23.
- OGH 9 Ob 110/24b, 26.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 12/25w, 26.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 48/24t, 11.02.2025
- OGH 1 Ob 201/24a, 19.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 87/24w, 23.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 88/24h, 25.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 53/24p, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 25/23a, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 146/23s, 09.04.2024
- OGH 1 Ob 175/23a, 23.01.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §78 Abs2 Satz1
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