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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2017

OGH 3 Nc 16/17h

Worum es ging: Welches Gericht führt die Exekution, wenn kein Ort passt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kann in Österreich vollstreckt werden, fehlt aber eine Regel, welches Gericht örtlich zuständig ist, wird ein inländisches Gericht bestimmt. Ihr Antrag darf deshalb nicht einfach zurückgewiesen werden.

Soll jemand zur Einhaltung eines Unterlassungstitels gezwungen werden, richtet sich das zuständige Gericht nach seinem Wohnsitz. Hat er im Inland keinen Wohnsitz, wird von Amts wegen ein Gericht bestimmt; Ihr Strafantrag darf aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden.

Ja, wenn es Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist. Allein auf die österreichische Staatsbürgerschaft abzustellen wäre unionsrechtswidrig; die Bestimmung ist deshalb so zu lesen, dass die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats genügt. Auch Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig hier aufhalten, sind nicht ausgeschlossen.

Zitierte Paragrafen

EO § 353 JN § 28

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.349 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Geschäftszahl

3Nc16/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers R*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Andrea Lehner, Rechtsanwältin in Zell am See, wegen Exekution nach § 353 EO, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Saalfelden bestimmt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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