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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 353

Erwirkung vertretbarer Handlungen § 353. (1)Wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, ist der betreibende Gläubiger auf Antrag von dem die Exekution bewilligenden Gerichte zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen. (2)Der betreibende Gläubiger kann zugleich beantragen, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der diesem Antrag stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Weigert sich der Unternehmer, den Mangel zu beheben, müssen Sie ihn nicht erst auf die Verbesserung klagen und dann vollstrecken. Sie können sofort das Geld einklagen, das für die Behebung nötig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel schon behoben haben.

Nein. Die Räumung umfasst das Wegschaffen der beweglichen Sachen und die Übergabe an den Gläubiger; beides gehört untrennbar zusammen. Soll darüber hinaus ein früherer Zustand wiederhergestellt werden, braucht der Gläubiger dafür einen eigenen Titel und ein anderes Verfahren.

Lautet der Titel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, wird immer die Räumungsexekution geführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um Eigentum, Besitz oder bloße Innehabung geht. Diese Regel geht den allgemeinen Bestimmungen vor.

Wollen Sie Arbeiten, zu denen der andere verurteilt wurde, auf seine Kosten selbst durchführen lassen, müssen Sie im Antrag behaupten, dass er sie nicht oder nicht vollständig erledigt hat, und genau angeben, wozu Sie ermächtigt werden sollen. Brauchen Sie dafür einen Sachverständigen, zählen auch dessen Kosten zur notwendigen Rechtsverfolgung. Behauptet der andere, er habe alles erledigt, muss er das mit einer eigenen Klage geltend machen; bei der Bewilligung wird darauf nicht Bedacht genommen.

Nein. Wird das Bauwerk noch benützt oder befinden sich Sachen des Verpflichteten darin, muss spätestens gleichzeitig mit dem Abbruch auch die Räumung beantragt werden. Versäumt der Gläubiger diesen Antrag, wird sein Begehren abgewiesen; eine Frist zum Nachholen bekommt er nicht.

Hängt die verlangte Handlung nicht allein von Ihrem Willen ab, weil ein Dritter mitwirken muss, ist das im Vollstreckungsverfahren jederzeit zu beachten. Das gilt auch noch nach einer rechtskräftigen Bewilligung. Eine eigene Klage dagegen brauchen Sie dafür nicht.

Nein. Hat der Verpflichtete das Werk hergestellt, es weist aber Mängel auf, können Sie die Verbesserung nur nach den Gewährleistungsregeln verlangen. Eine Ersatzvornahme im laufenden Exekutionsverfahren kommt dann nicht mehr in Betracht, weil beide Seiten dieselbe Leistung nicht nebeneinander erbringen können.

Ja. Der Anspruch, dass jemand bestimmte Forderungen Dritter tilgt und Sie schad- und klaglos hält, kann vollstreckt werden. Es handelt sich um eine Handlung, die auch ein Dritter auf Kosten des Verpflichteten vornehmen kann.

Ein Urteil, das jemanden zur Befreiung aus der Bürgschaft verpflichtet, wird wie eine Handlung vollstreckt, die auch ein Dritter vornehmen könnte. Ist die Exekution rechtskräftig anders bewilligt worden, dürfen dennoch Beugestrafen angedroht und verhängt werden, weil das Ziel schon durch Bezahlung der Kreditschuld erreicht werden kann.

Zahlt der Verpflichtete den auferlegten Kostenvorschuss, hat er die geschuldete Handlung damit noch nicht erfüllt. Die vorgeschossenen Beträge sind ein für die Durchführung nötiger Aufwand und zählen damit zu den Kosten der Vollstreckung. Diese Kosten sind im Voraus zu zahlen.

Wird die Ermächtigung zur Ersatzvornahme aufgeschoben, ist auch die Eintreibung des rechtskräftig auferlegten Kostenvorschusses gehemmt. Dafür braucht es aber einen eigenen Aufschiebungsbeschluss. Nach einer solchen Aufschiebung darf keine Exekution zur Hereinbringung dieser Vorschusskosten bewilligt werden.

Die Kosten der Ersatzvornahme bleiben Kosten der Vollstreckung, auch wenn sie in einem eigenen Verfahren hereingebracht werden. Wird den Einwendungen gegen den Anspruch rechtskräftig stattgegeben, verliert der Gläubiger alle Kosten des eingestellten Verfahrens; auch bereits rechtskräftige Kostenbeschlüsse sind aufzuheben. Die Exekution auf diese Kosten kann deshalb aufgeschoben werden.

Muss jemand einen Geldbetrag erlegen, wird das so durchgesetzt wie eine gewöhnliche Geldforderung. Die Regeln über das Erzwingen von Handlungen kommen dafür nicht zur Anwendung.

Soll ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk weg, wird das als Vornahme einer Handlung auf Kosten des Verpflichteten durchgesetzt. Ist das Bauwerk noch bewohnt, kann davor eine Räumung stattfinden.

Ein Titel, der zur Unterfertigung aller für einen bestimmten Zweck erforderlichen Urkunden verpflichtet, ist ausreichend bestimmt. Sie müssen diese Urkunden im Antrag nicht genau bezeichnen. Im Zweifelsfall wird das Gericht vor der Bewilligung eine Tagsatzung anberaumen.

Nein. Trägt Ihnen das Gericht auf, die Kosten für eine Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen, und hat das Gericht zweiter Instanz darüber entschieden, ist der Rechtszug beendet. Das ist eine Kostenentscheidung und kann nicht weiter angefochten werden. Die Kosten der Ersatzvornahme selbst zählen zu den Kosten der Exekution.

Der Titel muss bestimmt sein. Gerade wenn Handlungen nur Teile einzelner Grundstücke betreffen, etwa Vermessung, Vertragserrichtung oder Eintragung im Grundbuch, müssen diese Teile möglichst genau beschrieben sein. Sonst kann daraus nicht vollstreckt werden.

Ja. Ihr Anspruch ist erst erfüllt, wenn die geschuldete Handlung vollständig und mängelfrei vorgenommen wurde. Solange das nicht der Fall ist, können Sie sich im fortzusetzenden Exekutionsverfahren weiterhin auf denselben Titel stützen.

Ja. Wer Ihnen den Schaden ersetzen muss, kann auch dazu verpflichtet werden, Sie von einer laufenden monatlichen Rentenverpflichtung zu befreien. Diese Pflicht entsteht aber jeweils erst dann, wenn die einzelne Rate gegenüber Ihrem Gläubiger fällig wird.

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