OGH 8 ObA 49/17i
Worum es ging: Kann mir Altes bei einer späteren Entlassung noch schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wiederholt jemand gleichartige Verfehlungen, verliert der Arbeitgeber nur für jene Vorfälle das Entlassungsrecht, wegen derer er nicht rechtzeitig entlassen hat. Diese früheren Verfehlungen dürfen aber bei einer späteren Wiederholung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens berücksichtigt werden.
Wer eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, zeigt damit meist, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Nicht jede Verzögerung bedeutet aber einen Verzicht, etwa wenn die allein zuständige Person auf Geschäftsreise war. Sie müssen im Verfahren zumindest andeuten, dass Ihr Arbeitgeber verzichtet hat; die bloßen Daten von Vorfall und Entlassung genügen nicht.
Ist unklar, was tatsächlich vorgefallen ist, und kann Ihr Arbeitgeber das mit seinen Mitteln nicht aufklären, darf er mit der Entlassung zuwarten, bis die zuständige Behörde die Sache klargestellt hat. Das gilt vor allem, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wurde.
Eine Entlassung wegen Verletzung der Treuepflicht ist nur zulässig, wenn Sie erheblich gegen die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers verstoßen und dessen Belange dadurch gefährdet haben. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bestätigt eine Arbeitnehmerin auf konkrete Nachfrage bloß, dass ein bestimmter Klient betreut wird, ohne von sich aus etwas mitzuteilen, reicht das nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.06.2017, 11 Ra 27/17w-35
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.725 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Geschäftszahl
8ObA49/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Ferdinand Dietrich und Mag. Michaela Puhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** S*****, vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Dieter Kocher, Rechtsanwalt in St. Michael, wegen 37.919,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2017, GZ 11 Ra 27/17w-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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