Darf mein Arbeitgeber mit der Entlassung auf die Behörde warten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine besonderen Ermittlungsmöglichkeiten des Kärntner Landesrechnungshofs, die über die Möglichkeiten eines Arbeitgebers zur selbstständigen Aufklärung eines Sachverhalts hinausgehen und den umfangreichen Möglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Strafgericht zur Aufklärung eines Sachverhalts auch nur nahekommen.OGH 8 ObA 40/23z, 03.08.2023
- Vertretbarkeit der Rechtzeitigkeit einer Entlassung, die ausgesprochen wurde, nachdem sich der Arbeitgeber durch Nachforschungen und Befragungen von Mitarbeitern die nötige Kenntnis vom Sachverhalt verschafft hatte.OGH 8 ObA 72/22d, 24.10.2022
- Hier: Zuwarten mit dem Kündigungsausspruch.OGH 9 ObA 110/22z, 20.10.2022
- Hier: Zuwarten bis zur Erledigung des Strafverfahrens führte zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, da ein zweifelhafter Sachverhalt nicht vorlag (im internen Disziplinarverfahren wurde wissentlicher Befugnismissbrauch festgestellt, der Arbeitnehmer wurde dennoch wieder in den Dienst gestellt und in der Folge für seine Leistungen belobt).OGH 9 ObA 54/02k, 13.03.2002
- Der Grundsatz, dass auf den Ausgang eines Verfahrens vor Ausspruch einer Entlassung zugewartet werden darf, ist im konkreten Fall auch auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren anwendbar, wenn die dem Arbeitnehmer gegenüber von 3. Seite erhobenen Vorwürfe zunächst sehr allgemein gehalten sind und erst durch das weitere Beweisverfahren ausreichend erhärtet werden.OGH 9 ObA 229/00t, 22.11.2000
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- Hier: Zuwarten bis zur Verdichtung des Entlassungsgrundes.OGH 9 ObA 239/00p, 18.10.2000
- Hier: Der Arbeitgeber durfte den Ausgang des wegen gravierender Untreuehandlungen geführten Strafverfahrens abwarten.OGH 9 ObA 254/98p, 24.02.1999
- Hier: Zuwarten der Disziplinarkommission nach der VBO der Stadt Klagenfurt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens.OGH 9 ObA 63/94, 04.05.1994
- Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer nicht schon bei Vorliegen von bloßen Verdachtsgründen Maßnahmen ergriff, um nicht einen allenfalls Unschuldigen zu treffen, kann eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht abgeleitet werden.OGH 9 ObA 271/92, 25.11.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 70/87, 02.09.1987
- Hat der Arbeitnehmer die strafbare Handlung geleugnet, läuft seine Einwendung, dass der Arbeitgeber die Entlassung schon früher hätte aussprechen können, auf nichts anderes als eine - gegen Treu und Glauben verstoßende und daher unzulässige - Berufung auf seine eigene Unredlichkeit hinaus (so schon Arb 9606).OGH 4 Ob 98/81, 30.03.1982
- Wiederholtes Ersuchen um Übersendung des Strafaktes genügt.OGH 4 Ob 47/79, 04.03.1980
- Einholen einer Stellungnahme des betroffenen Arbeitnehmers.OGH 4 Ob 8/78, 18.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 49.
- OGH 6 Ob 124/25s, 16.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 97/23i, 19.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 40/23z, 03.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 72/22d, 24.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 110/22z, 20.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 36/21h, 25.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 103/20k, 23.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 92/19y, 30.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 54/18h, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 49/17i, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1162
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 34 · Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gesetzwidriges Verhalten und unlautere Geschäftspraktiken Ihres Arbeitgebers müssen Sie nicht geheim halten, weil daran kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Geht es um strafbare Vorgänge, dürfen Sie im Interesse der Allgemeinheit auch Anzeige erstatten, sollen dabei aber möglichst schonend vorgehen. Nur haltlose und unbegründete Anschuldigungen rechtfertigen eine Entlassung.
Ihr Dienstgeber muss eine Entlassung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen, sonst verliert er dieses Recht. Sie sollen nicht ungebührlich lange darüber im Unklaren bleiben, wie es mit Ihrer Stelle weitergeht. Ein sachlich begründetes Zuwarten, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts, schadet ihm allerdings nicht.