Hat mein Arbeitgeber verzichtet, weil er mit der Entlassung zuwartete?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Geschäftsführer
Wer eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, zeigt damit meist, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Nicht jede Verzögerung bedeutet aber einen Verzicht, etwa wenn die allein zuständige Person auf Geschäftsreise war. Sie müssen im Verfahren zumindest andeuten, dass Ihr Arbeitgeber verzichtet hat; die bloßen Daten von Vorfall und Entlassung genügen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung - etwa im Falle einer Geschäftsreise des allein zum Ausspruch der Entlassung zuständigen Geschäftsführers - auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lehrer in Berufsschule.OGH 9 ObA 82/21f, 02.09.2021
- Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist kein Verzicht.OGH 9 ObA 109/20z, 17.12.2020
- Entlassung fast ein Jahr nach Dienstfreistellung verfristet.OGH 9 ObA 20/19k, 23.07.2019
- Die Beurteilung, ob der Ausspruch der Entlassung verspätet erfolgt ist und der Dienstnehmer berechtigt davon ausgehen durfte, der Dienstgeber hätte auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts verzichtet, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.OGH 8 ObA 49/17i, 28.09.2017
- Hier: Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling.OGH 9 ObA 50/15s, 28.05.2015
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Kündigung nach § 32 VBG.OGH 9 ObA 154/14h, 29.04.2015
- Die Verfristung eines Austritts oder einer Entlassung ist nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechenden Einwand wahrzunehmen.OGH 9 ObA 17/15p, 20.03.2015
- Hier: Auflösung eines Wohnrechts.OGH 4 Ob 198/13s, 19.11.2013
- Hier: Entlassung mehr als 5 Wochen nach der behaupteten Beleidigung nicht mehr „unverzüglich".OGH 9 ObA 28/07v, 28.09.2007
- Der Arbeitgeber ist für alle den Untergang des Austrittsrechts maßgeblichen Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig.OGH 9 ObA 112/05v, 03.08.2005
- Vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers.OGH 9 ObA 112/05v, 03.08.2005
- Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung hat nur über Einwand des Arbeitnehmers zu erfolgen.OGH 9 ObA 212/00t, 06.09.2000
- Der Arbeitnehmer ist für alle für den Untergang des Entlassungsrechts maßgeblichen Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Die Rechtzeitigkeit der Entlassung ist daher nicht von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 9 ObA 156/99b, 13.10.1999
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 48/94, 16.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 53.
- OGH 6 Ob 124/25s, 16.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 6/25k, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 101/24d, 22.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 52/24s, 14.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 76/24b, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 58/23d, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 40/23z, 03.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 36/23m, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 48/22g, 31.08.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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