OGH 9 ObA 129/17m
Worum es ging: Was tun, wenn das Berufungsgericht meine Argumente nicht behandelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2017, 10 Ra 4/17g-55
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
18 Absätze, 2.212 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2017
Geschäftszahl
9ObA129/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 5.272,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2017, GZ 10 Ra 4/17g-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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