OGH 5 Ob 104/17f
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Nein. Nach einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung wird das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt. Anträge der Beteiligten und auch der Agrarbehörde haben nur die Bedeutung von Anregungen. Das Gericht beschafft fehlende Unterlagen selbst. Voraussetzung ist allerdings, dass die Agrarbehörde das Verfahren veranlasst, etwa indem sie die nötigen Unterlagen einsendet.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Spittal an der Drau, 28.02.2017
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 20.04.2017, 3 R 50/17p
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob104/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Verbücherung des Regelungsplans der Agrarbezirksbehörde Villach vom 28. Juli 2009, ZL ABBVL-REG-2/1-2009, teilweise abgeändert durch Erkenntnis des Obersten Agrarsenats beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 2012, ZL OAS1.1.1/0105-OAS/2012, ergänzt durch den Bescheid des Amts der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 7. Jänner 2016, ZL 10-ABV-AG-404/2013, über den Revisionsrekurs des Josef U*****, vertreten durch Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. April 2017, AZ 3 R 50/17p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 28. Februar 2017, TZ 462/17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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