OGH 5 Ob 196/17k
Worum es ging: Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich meine Klage anmerken lasse?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Über die Anmerkung Ihrer Klage im Grundbuch wird nach den Regeln des Grundbuchsverfahrens entschieden, auch wenn Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen. Deshalb gibt es dafür keinen Kostenersatz, und für Rechtsmittel gelten die Fristen des Grundbuchsrechts.
Auch dann gelten die Regeln des Grundbuchsverfahrens. Es macht keinen Unterschied, ob Sie den Antrag beim Grundbuchsgericht oder beim Prozessgericht stellen. Ein Ersatz Ihrer Kosten ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 06.09.2017, 16 R 73/17y-9
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 WEG 2002 § 27
Entscheidungstext
18 Absätze, 2.119 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob196/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * KG * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei G* K*, vertreten durch Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Mag. Ernst Wimmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 113.996,28 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. September 2017, GZ 16 R 73/17y-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
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