Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich meine Klage anmerken lasse?
betrifft Kläger, Beklagte, Liegenschaftseigentümer
Nein. Über die Anmerkung Ihrer Klage im Grundbuch wird nach den Regeln des Grundbuchsverfahrens entschieden, auch wenn Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen. Deshalb gibt es dafür keinen Kostenersatz, und für Rechtsmittel gelten die Fristen des Grundbuchsrechts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.02.2024 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozessgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, sich die Fristen zum Rekurs und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem GBG richten und die Erstattung einer (Revisionsbeantwortung) Rekursbeantwortung unzulässig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für die im § 27 Abs 2 WEG 2002 vorgesehene Klagsanmerkung.OGH 5 Ob 196/17k, 20.11.2017
- Hier: Im Außerstreitverfahren ist die Nebenintervention nicht zulässig .OGH 5 Ob 132/17y, 23.10.2017
- Hier: Ersatz der Kosten des Rechtsmittels bei einer Streitanmerkung gemäß § 78 Abs 2 AußStrG 2005 iVm § 75 Abs 2 GBG.OGH 1 Ob 56/10g, 05.05.2010
- Eine Unterbrechung des Hauptverfahrens infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten steht einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragstellerin nicht entgegen, weil über den Antrag auf Klagsanmerkung im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist und dessen Regeln in Verbindung mit der Konkursordnung in soweit kein Hindernis zu entnehmen ist.OGH 5 Ob 122/00b, 24.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 36.
- OGH 5 Ob 7/24a, 26.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 223/22y, 19.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 179/18v, 25.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 196/17k, 20.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 132/17y, 23.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 112/16f, 25.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 61
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 27 · Gesetzliches Vorzugspfandrecht
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