Welche Regeln gelten, wenn ich die Anmerkung beim Prozessgericht beantrage?
betrifft Kläger, Beklagte, Wohnungseigentümer
Auch dann gelten die Regeln des Grundbuchsverfahrens. Es macht keinen Unterschied, ob Sie den Antrag beim Grundbuchsgericht oder beim Prozessgericht stellen. Ein Ersatz Ihrer Kosten ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 26.02.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung einer Streitanmerkung ist ein Grundbuchsverfahren, auch wenn der Antrag auf Bewilligung dieser Anmerkung beim Prozessgerichte gestellt wird und in einem derartigen Verfahren Kostenersatz nicht vorgesehen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden.OGH 3 Ob 223/22y, 19.04.2023
- Das gilt auch für die im § 27 Abs 2 WEG 2002 vorgesehene Klagsanmerkung.OGH 5 Ob 196/17k, 20.11.2017
- Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln.OGH 7 Ob 213/06h, 27.09.2006
- Hier: § 13c Abs 4 WEG idF WRN 1999.OGH 5 Ob 285/00y, 21.11.2000
- Hier: Dem Grundbuchsverfahren ist ein Kostenersatz im Sinne der §§ 41 ff ZPO fremd.OGH 6 Ob 609/83, 26.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060701 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 5 Ob 7/24a, 26.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 223/22y, 19.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 179/18v, 25.10.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 196/17k, 20.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 61
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 27 · Gesetzliches Vorzugspfandrecht
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