WEG 2002 § 27
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass ein eigenes Vermögen, dem Sie als Erbe wie fremdem Vermögen gegenüberstehen; daran ändert es nichts, wenn Sie ihn verwalten und benützen dürfen. Erst mit der Einantwortung geht alles auf Sie über. Bis dahin kann nur die Verlassenschaft klagen und geklagt werden.
Ja. Als Erbe werden Sie mit der Einantwortung Eigentümer der Nachlassliegenschaften. Die spätere Eintragung im Grundbuch bestätigt das nur noch und verschafft Ihnen den bücherlichen Besitz.
Ja. Über eine solche Anmerkung wird nach den Regeln des Grundbuchsrechts in einem einseitigen Verfahren entschieden. Ihre Einwände können Sie erst mit einem Rechtsmittel gegen den Bewilligungsbeschluss vorbringen.
Nicht in jedem Fall. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht am Miteigentumsanteil sichert Forderungen, die mit der Verwaltung zu tun haben. Für Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche aus einem Geschäft, das nicht zur Verwaltung gehört, etwa aus der Gestattung eines Dachbodenausbaus, kann die Eigentümergemeinschaft es nicht in Anspruch nehmen.
Nein. Über die Anmerkung Ihrer Klage im Grundbuch wird nach den Regeln des Grundbuchsverfahrens entschieden, auch wenn Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen. Deshalb gibt es dafür keinen Kostenersatz, und für Rechtsmittel gelten die Fristen des Grundbuchsrechts.
Auch dann gelten die Regeln des Grundbuchsverfahrens. Es macht keinen Unterschied, ob Sie den Antrag beim Grundbuchsgericht oder beim Prozessgericht stellen. Ein Ersatz Ihrer Kosten ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
Es genügt, mit der Klage die Anmerkung beim Miteigentumsanteil des Beklagten im Grundbuch zu beantragen. Ein Zusatz im Urteilsbegehren, dass bei Nichtzahlung in die Pfandsache vollstreckt wird, ist nicht nötig, weil der beklagte Wohnungseigentümer ohnehin mit seinem ganzen Vermögen haftet.
Soll im Grundbuch angemerkt werden, dass die Hausgemeinschaft wegen rückständiger Beiträge klagt, prüft das Gericht die Forderung. Es sieht nach, ob es sich überhaupt um eine Forderung handelt, für die das gesetzliche Vorrecht in Anspruch genommen werden darf.
Damit das gesetzliche Vorrecht der Hausgemeinschaft nicht ins Leere geht, darf die Klage auch dann im Grundbuch angemerkt werden, wenn die Wohnung bereits versteigert wurde. Möglich ist das ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag im Grundbuch angemerkt ist. Sonst bliebe eine Lücke im Rechtsschutz, die der Gesetzgeber nicht gewollt hat.
Das bevorzugte Pfandrecht entsteht immer nur für Forderungen, die ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt betreffen, und zwar gegenüber dessen Eigentümer. Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses müssen die Forderungen daher genau aufgeschlüsselt werden, getrennt nach den einzelnen Objekten.